1. Allgemeines

https://www.karuun.com
Jägerstraße 23, 88353 Kißlegg
Registergericht Ulm HRB-Nr. 741860

Tel. 07563 9138401
Fax. 07563 9138402
E-Mail info@karuun.com

 

2. Geltungsbereich

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingen (nachfolgend „AGB“) der karuun GmbH (nachfolgend „karuun“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der karuun. Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die karuun mit seinen Vertragspartnern schließt (nachfolgend „Vertragspartner“ genannt). Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Vertragspartner sind für die karuun nur dann verbindlich, wenn karuun diese ausdrücklich in Schriftform anerkennt. Insbesondere ist karuun nicht verpflichtet, Vertragsformblättern oder Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen Geschäftsbedingungen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung für den Geschäftsabschluss genannt ist.

 

3. Angebot und Vertragsabschluss

3.1 Alle Angebote der karuun sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Dies gilt auch, wenn karuun dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – unabhängig davon ob in Papier- oder elektronischer Form – überlassen hat. An diesen Unterlagen behält sich karuun Eigentums- und Urheberrechte vor.

3.2 Auf Grundlage des Bestellformulars des Vertragspartners wird karuun ein Angebot für den Kunden erstellen. Durch Annahme des Angebots durch den Vertragspartner kommt der Vertrag zustande. Die Annahme hat innerhalb von 4 Wochen nach Zugang des Angebots von karuun in Schrift- oder Textform zu erfolgen. Die Frist beginnt spätestens am 4. Tag nach Versand des Angebots. Nimmt der Vertragspartner das Angebot nicht innerhalb der Frist an, gilt dies als neues Angebot mit der Folge, dass karuun nicht mehr an ihr ursprüngliches Angebot gebunden ist.

3.3 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen karuun und dem Vertragspartner ist der gemäß Ziffer 3.2 geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien vollständig wieder.

3.4 Mündliche Abreden und Zusagen der karuun, Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch karuun. Die schriftliche Bestätigung hat durch einen Geschäftsführer oder einen Prokuristen der karuun zu erfolgen.

3.5 Die in Preislisten, Katalogen, Werbemedien und auf der Webseite enthaltenen Informationen über Leistungen von karuun stellen kein Angebot dar.

3.6 Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass seine in dem Bestellformular angegebenen persönlichen Daten zutreffend sind und er die ordnungsgemäße Zustellung von E-Mails der karuun sicherstellt. Änderungen hat der Vertragspartner unverzüglich in Schrift- oder Textform mitzuteilen.

 

4. Rechnung, Fälligkeit, Zahlungs-/Annahmeverzug des Vertragspartners, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

4.1 Rechnung und Fälligkeit

4.1.1 Karuun erteilt über jede Leistung / Teilleistung gesondert eine Rechnung.
4.1.2 Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag des Zugangs der Rechnung beim Vertragspartner, spätestens jedoch am 4. Tag nach Versand der Rechnung, zu laufen.
4.1.3 Sofern nicht anderweitig vereinbart, werden geleistete Anzahlungen bei Vertragsabschlüssen auf einzelne Teillieferungen anteilig verrechnet.
4.1.4 Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung, werden Zahlungsansprüche innerhalb von 30 Tagen, gerechnet vom jeweiligen Rechnungsdatum, zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt.
4.1.5 Karuun ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
4.1.6 Zahlungen dürfen auch bei gegenteiliger Zahlungsbestimmung durch den Vertragspartner auf die älteste fällige Forderung angerechnet werden. Anderslautende Vermerke, etwa auf Zahlungsbelegen, sind unwirksam.

4.2 Verzug des Vertragspartners

4.2.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Vertragspartner, Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a. zu bezahlen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
4.2.2 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so ist karuun berechtigt, die Mehraufwendungen zu verlangen.
Hierfür berechnet karuun eine pauschale Entschädigung in Höhe 0,25% des Rechnungsbetrages pro Kalenderwoche. Der Nachweis von höheren Mehraufwendungen durch karuun oder von geringeren Mehraufwendungen durch den Vertragspartner ist möglich. Die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.

4.3 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Vertragspartner ist nur berechtigt mit Forderungen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenn es sich um unbestrittene oder bestrittene, aber entscheidungsreife oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

 

5. Preise

5.1 Die Preise gelten für den in dem Angebot aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen oder sich aus Mustern ergebenden Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn im Angebot ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

5.2 Die Preise gelten im Allgemeinen je Quadratmeter, können jedoch auch als Stückpreise angegeben werden.

5.3 Die angegebenen Preise verstehen sich ab dem Zentrallager. Kosten für Verpackung, Versand, Versicherung und Zölle (vgl. Ziffer 6.2.4 dieser AGB) sind nicht enthalten. Die Sendung wird von karuun nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners in Schrift- oder Textform und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

5.4 Standardlieferungen erfolgen bis zur „Bordsteinkante“. Kosten für weitergehende Lieferungen und Expresslieferungen sind gesondert zu vereinbaren.

5.5 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.

 

6. Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang

6.1 Lieferungen erfolgen ab Zentrallager. Die Lieferung vorrätiger Ware erfolgt, sobald es die Versandmöglichkeit bei geordnetem Geschäftsgang erlaubt.

6.2 Sofern der Versand durch karuun vereinbart ist, gilt Folgendes:

6.2.1 Im Rahmen von Lieferungen im Inland besorgt karuun alle zur Versandabfertigung notwendigen Formalitäten. Soweit erforderlich wird der Vertragspartner erforderliche Unterlagen und Informationen hierfür unverzüglich beibringen. Karuun übermittelt dem Vertragspartner die Ladeliste und die Sendungsnummer, sofern dies möglich ist.

6.2.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen pflichtgemäßen Ermessen der karuun. Die Verpackungskosten trägt der Vertragspartner (vgl. Ziffer 5.3 dieser AGB). Der Vertragspartner ist für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung zuständig, sofern diese bei ihm verbleiben.

6.2.3 Standardlieferungen erfolgen bis zur „Bordsteinkante“. Die Entladung aller Waren geschieht durch den Vertragspartner, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.

6.2.4 Liegt die Lieferadresse im Ausland, hat der Vertragspartner sämtliche mit dem Umstand der Lieferung ins Ausland im Zusammenhang stehenden Kosten wie z.B. Zölle und Steuern zu tragen und eventuell erforderliche Ausfuhrgenehmigung auf eigene Kosten einzuholen und karuun zur Verfügung zu stellen. Karuun haftet nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware und deren Übereinstimmung mit den rechtlichen und technischen Vorschriften des Importlandes, aber auch nicht dafür, dass sie dem technischen Stand im Importland entsprechen. Bezüglich allenfalls entstehender Versand- oder Zollaufwendungen hält der Vertragspartner karuun schad- und klaglos.

6.3 Teillieferung

Karuun ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Vertragspartner hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, karuun erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

6.4 Muster

Muster sind auf Kosten des Vertragspartners zu liefern und wenn sie nicht übernommen werden, binnen acht Tagen oder bis zum vereinbarten Zeitpunkt frachtfrei zurückzusenden. Sollte eine Wertminderung der zu den Mustern gehörenden Ware dergestalt eintreten, dass die Muster nicht rechtzeitig oder beschädigt zurückgesandt werden, so trägt der Vertragspartner den Schaden.

6.5 Lieferfristen, Verzug von karuun

6.5.1 Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

6.5.2 Karuun haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Naturkatastrophen, Pandemien) verursacht worden sind, die karuun nicht zu vertreten hat.

Sofern solche Ereignisse karuun die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist karuun zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Schrift- oder Textform gegenüber karuun vom Vertrag zurücktreten. Er hat die Rücktrittsgründe in der Rücktrittserklärung darzulegen.

Ein Rücktritt ist in Schrift- oder Textform gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner auszuüben.

Karuun wird den Vertragspartner über etwaige Beeinträchtigungen unterrichten.

6.5.3 Gerät karuun mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der karuun auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 9 dieser AGB beschränkt.

6.6 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von karuun. Schuldet karuun auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

6.7 Gefahrübergang

Wird dem Vertragspartner die Ware auf dessen Wunsch zugeschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Ebenfalls gilt dies, wenn die Versendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem die Ware versandbereit ist und karuun dies dem Vertragspartner angezeigt hat.

Hat karuun weitere Verpflichtungen wie die Installation übernommen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Abschluss der Installation über.

Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Vertragspartner. Bei Lagerung durch karuun betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Ware pro abgelaufene Woche. Sofern der Vertragspartner nachweist, dass die üblichen Lagerkosten geringer sind, berechnet karuun den geringeren Betrag.

 

7. Produktbeschaffenheit

7.1 Lieferbeschaffenheit

7.1.1 Die Ware bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebs-, Montage- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften von karuun über die Behandlung der Ware, (insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen) und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

7.1.2 Angaben der karuun zum Gegenstand der Ware (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

7.1.3 Sind Längen oder Breiten durch Angabe der einzuhaltenden unteren oberen Maßgrenzen („von…bis… – Abmessungen“) ausgedrückt, z.B. Längen 2500 – 2530 mm, Breite 300 bis 340 mm, dann hat karuun die Wahl, beliebige Abmessungen innerhalb der festgesetzten Maßgrenzen zu liefern. Karuun wir sich jedoch bemühen, eine Durchschnittslänge bzw. eine Durchschnittsbreite zu erreichen, die der Mindestabmessung plus/minus ca. 1/3 der vereinbarten Differenz entsprechen.

7.1.4 Ist die Lieferung von „Durchschnittsabmessungen“ oder Zusätze wie „ca.“, „etwa“ oder „~“ vereinbart, so sind Über- bzw.- Unterschreitungen der Abmessungen bis zu 10% zulässig. Bei Über- oder Unterschreitungen von Abmessungen bei bis zu 5% der Gesamtmenge dürfen maximal 20% Über- oder Untermaß haben.

7.1.5 Bei der speziellen Produktausführung „verzinkt“ können unterschiedliche Längenmaße (Distanz zwischen den Verzinkungen) aufeinanderfolgend vorkommen. Die Distanz zwischen den Verzinkungen ist nicht festgelegt.

7.1.6 Sind Durchschnittslängen vereinbart, so gilt als Standard die Teilung sämtlicher Längen (gesamte laufende Meter) durch die Stückzahl, ohne Rücksicht auf die Breiten. Entsprechendes gilt für die Durchschnittsbreiten.

7.1.7 Der Rohstoff, den karuun für die Realisierung seiner Produkte verwendet, ist natürlichen Ursprungs. Er kann aufgrund klimatischer Veränderungen, wie Umgebungsfeuchtigkeit, Hitze und Lichteinwirkung Veränderungen unterliegen. Diese Schwankungen können die Farbe des Materials oder des Farbstoffs/Farbpigments auf verschiedene Art beeinflussen. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind stets zu beachten. Insbesondere hat der Vertragspartner seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und bei der Verwendung zu berücksichtigen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes und stellt keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

7.1.8 Das gelieferte Produkt kann Farbabweichungen / Eigenschaftsabweichungen im Vergleich zu etwaigen Mustern aufweisen, da es sich um ein Naturprodukt handelt. Insbesondere wenn dieselbe Bestellung / Lieferung mit Material aus verschiedenen Chargennummern durchgeführt wird, kann das Endprodukt Farbabweichungen / Eigenschaftsabweichungen aufweisen. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.

7.1.9 Sichtbare Klebstoffrückstände (teils flächig, teils linear oder punktuell) können produktionsbedingt auftreten und stellen keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

7.1.10 Für äußerlich nicht erkennbare, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Fehler äußerlich intakten Materials und daraus entstehender Folgen, hat der Verkäufer nicht aufzukommen, es sei denn, dass der Verkäufer den Fehler arglistig verschwiegen hat oder ihn daran ein grobes Verschulden trifft oder er dafür die Haftung ausdrücklich übernommen hat.

7.1.11 Die Länge wird von 1 cm zu 1 cm gemessen. Bei unbefliesten Paketen ist das oberste Blatt für die Breite maßgebend.

7.1.12 Für grobe Fehler, wie (i) durchgehend faule Stellen (z.B. entlang einer 2-3 cm breiten und 2,5m langen Lamelle) mit deutlichem Farbunterschied, (ii) großflächig defekte/löchrige/offene bzw. dünne Stellen mit deutlichen Strukturschwächen oder (iii) Verfärbungen, Bereiche mit großen Löchern mit einem Durchmesser der Löcher größer 3 mm und bei kapillargefärbter Ware, wenn weniger als 50% des Stücks gefärbte Kapillaren aufweist, erfolgt ein Abschlag in der Länge und Breite entsprechend dem fehlerhaften Stück.

7.1.13 Kein Abschlag erfolgt für gerade laufende Fehlstellen jeglicher Art in Längsausrichtung mit einer Breite unter 1 cm, punktuelle defekte/löchrige/offene bzw. dünne Stellen mit deutlichen Strukturschwächen auf einer Fläche von <50 cm² oder geraden Rissen längslaufend zum Format bzw. mehrerer kleiner Risse an den Formatenden (< 30 cm Länge). Kein Abschlag erfolgt außerdem für Verfärbungen in Kapillaren, auf kleineren Flächen oder in kleinen Löchern, die entweder aus Pflanzensaftrückständen, Klebstoffrückständen oder sonstigen Verunreinigungen bestehen können.

7.1.14 Bei Blindfurnieren und Absperrfurnieren bzw. Gegenzug- Furnieren mit groben Fehlern wie durchgehend faule Stellen (z.B. entlang einer 2-3 cm breiten und 2,5m langen Lamelle) mit deutlichem Farbunterschied, großflächig defekte/löchrige/offene bzw. dünne Stellen mit deutlichen Strukturschwächen oder Verfärbungen, Bereiche mit großen Löchern mit einem Durchmesser der Löcher größer 3 mm, bei kapillargefärbter Ware wenn weniger als 50% des Stücks gefärbte Kapillaren aufweist und bei geraden laufenden Fehlstellen jeglicher Art längslaufend zum Format mit einer Breite größer 1 cm, erfolgt kein Abschlag in der Länge und Breite entsprechend dem fehlerhaften Stück.

7.1.15 Sofern nicht anderweitig vereinbart, steht karuun nicht für einen bestimmten Verwendungszweck ein.

7.2 Liefermenge

7.2.1 Mengenbezeichnungen wie „circa“, „etwa“, „rund“ „~“ u.ä. berechtigen karuun, bis zu 10% mehr oder weniger als die vereinbarte Menge zu liefern. Der Preis passt sich entsprechend an.

7.2.2 Haben die Vertragsparteien lediglich eine Mindest- oder Höchstliefermenge vereinbart („von…bis…“), ist karuun nur zur Lieferung der Mindestmenge verpflichtet, dagegen auch zur Lieferung bis zur vorgesehenen Höchstmenge berechtigt.

7.2.3 Bei Standardmaßen steht karuun hinsichtlich der vereinbarten Liefermengen je Position ein Spielraum von 5 % nach oben und unten zu. Bei Fixmaßen darf die Liefermenge nicht unterschritten werden. Anfallende Untermaße dürfen bis zu 10% der Liefermenge ohne Preisnachlass mitgeliefert werden.

7.2.4 Sind bestellte Furniergrößen-Maße nicht lieferbar, so ist vor der Lieferung abweichender Maße die Zustimmung des Vertragspartners einzuholen.

7.2.5 Die aufgegebene erste Maßzahl bezieht sich als stets auf das Maß längs zur Faserrichtung, außer in der Produktbeschreibung ist eine abweichende Ausrichtung explizit angegeben.

7.2.6 Bei karuun shine ist das Maß längs zur Faserrichtung die Dicke des Materials und die dritte Maßzahl der Außenseite.

 

8. Abnahme, Gewährleistung

8.1 Abnahme

Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn
(i) die Lieferung und, sofern karuun auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
(ii) karuun dies dem Vertragspartner unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 8.1 (i) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
(iii) seit der Lieferung oder Installation zehn Werktage vergangen sind oder der Vertragspartner mit der Nutzung der Ware begonnen hat (z.B. die Ware weiterverarbeitet hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und
(iv) der Vertragspartner die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der karuun angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

8.2 Mängelanzeige/Mängelrüge

Der Vertragspartner ist verpflichtet, übernommene Ware und erbrachte Leistungen unverzüglich auf ihre Mängelfreiheit sorgfältig zu überprüfen und insofern offensichtliche Mängel der Ware ebenso unverzüglich, längstens jedoch binnen 10 Tagen nach Warenerhalt in Schrift- oder Textform geltend zu machen. Sofern und soweit Mängel offensichtlich sind und nicht innerhalb der Frist geltend gemacht wurden, sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge der karuun nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Mängelanzeige maßgeblich.

Jede Mängelrüge hat eine genaue Produktbezeichnung sowie die Lieferschein- oder Rechnungsnummer zu enthalten.

Karuun muss mit der Mängelrüge die Möglichkeit eingeräumt werden, den geltend gemachten Mangel zu prüfen (ggfs. auch unter Hinzuziehung von Sachverständigen) und als solchen gegebenenfalls anzuerkennen. Der Vertragspartner darf die Ware bis zur Beweissicherung durch karuun nicht vom bestimmungsgemäßen Lagerort entfernen.

Bei einer Beanstandung muss die ganze beanstandete Gattung der Lieferung, z.B. Furniere von einer Dicke in verschiedenen Güteklassen ungeteilt bleiben. Sind dagegen Furniere und Blöcke zusammen geladen und nur die Blöcke geben Anlass zu einer Beanstandung, kann der Vertragspartner über die Furniere ohne Weiteres verfügen.

Probesendungen unterliegen keiner Bemängelung, wenn handelsübliche Durchschnittsware oder Ware geliefert wird, die von der vereinbarten Beschaffenheit nicht wesentlich abweicht. Auch bei wesentlicher Abweichung ist jedoch der Anspruch auf Nachlieferung und Schadensersatz ausgeschlossen.

Offensichtliche Transportschäden oder Fehlmengen sind vom Vertragspartner dem Frachtführer unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus sind sie binnen 24 Stunden ab Ablieferung unter genauer Angabe des aufgetretenen Transportschadens und Anzahl der beschädigten oder fehlenden Ware in Schrift- oder Textform gegenüber karuun geltend zu machen. Andernfalls können aufgrund von Transportschäden keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

8.3 Mangel

Ein Mangel (und entsprechende Gewährleistungsansprüche) liegt nur vor, wenn die Ware nicht die in Ziffer 7 beschriebene Beschaffenheit aufweist. Weiterhin liegt kein Mangel vor, wenn die Ware entgegen den Betriebsbedingungen verwendet wird, wenn die Verschlechterung aufgrund von Abnutzung oder durch äußere Einflüsse, wie Feuchtigkeit, UV-Strahlung, Wärme oder Kälte.

8.4 Mängelbehebung

8.4.1 Ort
Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von karuun in ihren Geschäftsräumen oder am Aufstellungsort der Ware. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt karuun. Auf Verlangen der karuun ist die beanstandete Ware frachtfrei an die karuun zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet karuun die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Unaufgefordert darf der Vertragspartner die Ware nur dann zurücksenden, wenn er mit Frist von drei Wochen vergeblich zur Verfügung über die Ware aufgefordert hat.

8.4.2 Art
Ist die Mängelrüge berechtigt, so steht es karuun, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, frei, ob sie die Ware nachbessert oder eine Ersatzlieferung vornimmt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Karuun hat das Recht zu entscheiden, ob der Mangel selbst behoben wird oder durch einen Dritten.

8.5 Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme gemäß Ziffer 8.1 dieser AGB. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche gegenüber karuun bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der karuun oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

8.6 Gewährleistungsausschluss / -beschränkung

8.6.1 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die karuun aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird karuun nach seiner Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen karuun bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen karuun gehemmt.

8.6.2 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung der karuun in Schrift- oder Textform die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8.6.3 Ist der Mindestwert einer beanstandeten Ware im Verhältnis zum Gesamtwert der Sendung unter Berücksichtigung der Art und Güte des Sortiments von geringem Umfang, steht dem Vertragspartner lediglich der Anspruch der Preisminderung zu.

 

9. Haftung der karuun GmbH

9.1 Die Haftung der karuun auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9 eingeschränkt.

9.2 Karuun haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation der Ware, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung der gelieferten Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

9.3 Soweit karuun gemäß Ziffer 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die karuun bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der gelieferten Ware typischerweise zu erwarten sind.

9.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der karuun für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5.000.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der karuun.

9.6 Soweit karuun technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.7 Die Einschränkungen dieser Ziffer 9 gelten nicht für die Haftung der karuun wegen (i) vorsätzlichen Verhaltens, (ii) für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, (iii) wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.8 Die Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen ist unzulässig.

10. Urheberrechte, Schutzrecht

10.1 Sofern die gelieferte Ware rechtlich geschützt ist, stehen alle Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Ware sowie an sonstigen Gegenständen, die karuun dem Vertragspartner im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich karuun zu.

10.2 Karuun steht nach Maßgabe dieser Ziffer 10 dafür ein, dass die gelieferte Ware frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich in Schrift- oder Textform benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

10.3 In dem Fall, dass die gelieferte Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird karuun nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die gelieferte Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die gelieferte Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Vertragspartner durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt karuun dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 9 dieser AGB.

10.4 Bei Rechtsverletzungen durch von karuun gelieferte Ware anderer Hersteller wird karuun nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Ansprüche gegen karuun bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 10 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der karuun gegen den Vertragspartner aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

11.2 Die von karuun an den Vertragspartner gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der karuun. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

11.3 Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die karuun.

11.4 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 11.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

11.5 Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der karuun als Hersteller erfolgt und der Vertragspartner unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Vertragspartner eintreten sollte, überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die karuun. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die karuun, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Vertragspartner anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

11.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der karuun an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die karuun ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die karuun ermächtigt den Vertragspartner widerruflich, die an karuun abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Karuun darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

11.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Vertragspartner sie unverzüglich auf das Eigentum der karuun hinweisen und den Vertragspartner hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, karuun die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner der karuun.

11.8 Karuun wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei karuun.

11.9 Tritt der karuun bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

11.10 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Vorbehaltsware angemessen gegen Feuer, Wasser und Abhandenkommen, insbesondere gegen Diebstahl zu versichern. Er haftet für die ordnungsgemäße Lagerung der Ware. Etwaige im Versicherungsfall entstehende Ansprüche gegen den Versicherer sind der karuun bereits jetzt im Voraus abgetreten. Karuun nimmt die Abtretung hiermit an.

 

12. Rücktritt

12.1 karuun kann vom Vertrag zurücktreten, wenn
12.1.1 der Vertragspartner zahlungsunfähig wird,
12.1.2 eine Zahlungseinstellung vorliegt,
12.1.3 über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzantrag gestellt,
12.1.4 ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wird,
12.1.5 in den Fällen der Unmöglichkeit der vermittelten Ware
12.1.6 sowie in Fällen höherer Gewalt.

12.2 Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern karuun den Rücktrittsgrund zu vertreten hat.

12.3 Tritt karuun nach vorstehenden Ziffern 12.1.1 bis 12.1.4 vom Vertrag zurück oder kann eine Bestellung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, so hat der Vertragspartner karuun für deren Aufwendungen sowie den entgangenen Gewinn eine pauschalierte Entschädigung von 15% des jeweiligen Kaufpreises zu zahlen. Dies gilt nicht, sofern der Vertragspartner nachweist, dass der entstandene Schaden geringer ist oder dass kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Schadens bleibt vorbehalten, wobei der pauschalierte Schaden hierauf angerechnet wird.

 

13. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

13.1 Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien ist der Sitz von karuun.

13.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen der karuun und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des europäischen Kaufrechts (Rom I Verordnung) und des UN-Kaufrechts (CISG).

13.3 Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

13.4 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen nicht berührt.